General terms and conditions
§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Movings-, Transport- und Einlagerungsleistungen sowie für alle vertraglich vereinbarten Cleaningsdienstleistungen der Firma XXL Cleaning & Moving Dresden (nachfolgend „Auftragnehmer“). Auftraggeber ist die natürliche oder juristische Person, die den Auftrag erteilt. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn der Auftragnehmer ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
§ 2 Servicesumfang und Ausführung
Allgemein
Der Auftragnehmer führt seine Verpflichtungen unter Wahrung der Interessen des Auftraggebers mit der verkehrsüblichen Sorgfalt gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts aus. Zusätzlich zu vergüten sind insbesondere bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Serviceen und Aufwendungen, sofern sie zur Erfüllung des Auftrags erforderlich waren. Gleiches gilt, wenn der Servicesumfang durch den Auftraggeber nach Vertragsabschluss erweitert wird.
Team und sichere Ausführung
Der Auftragnehmer besetzt den Auftrag so, dass Transport und Tragewege sicher und zügig erledigt werden können. Die konkrete Teamstärke ergibt sich aus Angebot und Vor-Ort-Situation. Arbeiten, die der Auftragnehmer als unsicher einschätzt, darf er ablehnen oder unterbrechen, bis eine sichere Ausführung möglich ist.
Angebotsgrundlage und Preisarten
Grundlage des Angebots sind die Angaben des Auftraggebers sowie – soweit vorhanden – Fotos, Skizzen oder eine Besichtigung. Weichen die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich von diesen Angaben ab (z. B. Volumen, Etagen, Zugänglichkeit, Zusatzleistungen), kann die Vergütung angepasst werden; der Auftragnehmer weist auf erkennbare Abweichungen möglichst vor Ort hin. Ein vereinbarter Festpreis gilt für den im Angebot beschriebenen Servicesumfang. Eine stundenweise Abrechnung erfolgt nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde; abgerechnet wird dann die dokumentierte Einsatzzeit zuzüglich vereinbarter Zuschläge. Fahrtkosten außerhalb der Stadtgrenzen Dresdens werden berechnet, soweit sie im Angebot ausgewiesen sind.
Umzüge
Der Auftragnehmer kann einen weiteren Frachtführer zur Durchführung des Movings heranziehen. Der Moving darf auch im Sammeltransport durchgeführt werden. Bei Serviceen zusätzlich vermittelter Handwerker haftet der Auftragnehmer nur für die sorgfältige Auswahl.
Clearance
Bei Clearance räumt der Auftragnehmer die vereinbarten Bereiche und hinterlässt sie besenrein, soweit Zugänglichkeit und vereinbarter Umfang das zulassen. Tiefenreinigung, Bauendreinigung oder Sonderentsorgung gehören nur dazu, wenn ausdrücklich vereinbart.
Kitchenn- und Möbelmontage
Kitchenn- und Möbelmontage bzw. -demontage erfolgen nur im vereinbarten Umfang. Maßgenaue Kitchennarbeiten setzen korrekte Angaben bzw. Aufmaß voraus; Abweichungen vor Ort können Mehraufwand bedeuten. Anschlüsse von Wasser, Gas und Strom sowie Eingriffe in Installationen erfolgen nur, wenn gesondert vereinbart und fachlich zulässig. Assembly von Möbeln, die der Auftragnehmer nicht demontiert hat, erfolgt nur nach Absprache und ohne Gewähr für Passung oder Vollständigkeit fehlender Teile.
Installationsarbeiten
Die Mitarbeiter sind nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas-, Bohr-, Dübel- und sonstigen Installationsarbeiten berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist. Bei Bohr- und Dübelarbeiten wird keine Haftung für den sicheren Halt in der Wand übernommen. Bei Sicherheitsbedenken darf der Auftragnehmer die Arbeiten ablehnen; ein Schadensersatzanspruch wegen der Ablehnung besteht in diesem Fall nicht.
Cleaningsarbeiten
Die Cleaning erfolgt sach- und fachgerecht. Der Auftraggeber stellt unentgeltlich warmes und kaltes Wasser sowie Strom für die Cleaningsarbeiten zur Verfügung. Die zu reinigenden Flächen müssen frei zugänglich sein.
Parking permit zone
Wenn Zufahrt oder Be- und Entladen eine Parking permit zone erfordern, kann der Auftragnehmer diese auf Wunsch des Auftraggebers beantragen und einrichten. Kosten und Vorlaufzeit werden im Angebot mitgeteilt. Ohne rechtzeitige Beauftragung trägt der Auftraggeber das Risiko von Wartezeiten und erschwertem Zugang. Für fremde Fahrzeuge in einer eingerichteten Zone übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung; behördliche Maßnahmen obliegen dem Auftraggeber bzw. der zuständigen Stelle.
§ 3 Besondere Pflichten des Auftraggebers
Sicherung von Geräten
Der Auftraggeber ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an hochempfindlichen Geräten (z. B. Waschmaschinen, HiFi-Geräten, EDV-Anlagen, Fernseher) fachgerecht für den Transport zu sichern bzw. geeignet zu verpacken – bei Waschmaschinen und vergleichbaren Geräten insbesondere nach Herstellerangabe (z. B. Transportsicherungen, Restwasser). Zur Überprüfung der Transportsicherung ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet. Fehlt diese Mitwirkung und ist nichts anderes vereinbart, haftet der Auftragnehmer nicht für Schäden, die darauf beruhen; ein etwaiges eigenes Verschulden des Auftragnehmers bleibt davon unberührt.
Wertvolle Gegenstände und Gefahrgut
Besonders wertvolle, empfindliche oder schwer ersetzbare Gegenstände (z. B. Schmuck, Bargeld, wichtige Unterlagen, Kunstwerke) soll der Auftraggeber dem Auftragnehmer vorab nennen und möglichst selbst transportieren. Gefahrgut und Stoffe, die besonderen Vorschriften unterliegen, transportiert der Auftragnehmer nur nach ausdrücklicher Absprache und nur soweit rechtlich zulässig.
Nachprüfung (Moving)
Bei Abholung des Movingsgutes ist der Auftraggeber verpflichtet nachzuprüfen, dass kein Gegenstand irrtümlich mitgenommen oder stehen gelassen wird.
Ansprechperson und Übergabe
Der Auftraggeber oder eine von ihm benannte Person soll am Einsatzort erreichbar sein, damit Rückfragen und die Übergabe möglich sind. Fehlt eine Ansprechperson, führt der Auftragnehmer die vereinbarten Serviceen nach bestem Wissen aus und dokumentiert den Abschluss. Offene Punkte und sichtbare Abweichungen werden besprochen, sobald der Auftraggeber wieder erreichbar ist. Daraus folgt kein automatischer Verzicht auf Rechte des Auftraggebers.
Hinweispflichten (Cleaning)
Der Auftraggeber muss vor Beginn der Cleaningsarbeiten auf besondere Materialeigenschaften, empfindliche Oberflächen oder bereits bestehende Schäden ausdrücklich hinweisen.
§ 4 Vergütung, Zahlungsbedingungen und Stornierung
Fälligkeit
Die Zahlungen sind in Bar, per EC-Kartenzahlung oder Sofortüberweisung vor Ort nach Entladung bzw. nach Abschluss der Cleaningsarbeiten zu entrichten. Bei Fernumzügen ist eine Anzahlung von 50 % nach dem Beladen und die Restzahlung nach Fertigstellung in bar zu leisten. Weicht die Menge des Gutes oder der Cleaningsaufwand von den Angaben des Auftraggebers ab, darf die Vergütung anteilig angepasst werden. Trinkgelder sind mit der Rechnung nicht verrechenbar.
Stornokosten
Bei Kündigung, die mehr als drei Tage vor dem vorgesehenen Termin erfolgt, fallen keine Stornokosten an. Erfolgt die Kündigung ab drei Tagen vor dem Termin, werden 50 % der Auftragssumme fällig. Erfolgt die Kündigung ab einem Tag vor dem Termin oder am Einsatztag selbst, werden 80 % der Auftragssumme fällig. Die Pauschalen dienen dem Ausgleich typischerweise entstehender Aufwendungen (z. B. Disposition, Vorhaltung); dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein geringerer Schaden entstanden ist.
Terminänderungen
Terminänderungen sollen möglichst früh mitgeteilt werden. Je kürzer der Abstand zum geplanten Termin, desto eher können bereits eingeplante Kapazitäten und Vorbereitungen anteilig berechnet werden. Die genauen Bedingungen stehen im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung. Stornokosten und Verschiebegebühren werden nicht kumuliert; es gilt die für den jeweiligen Vorgang vereinbarte Regelung.
Verzug & Aufrechnung
Zahlungsverzug tritt spätestens 10 Tage nach Zugang der Rechnung ein. Im Verzugsfall dürfen Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe verlangt werden. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers ist eine Aufrechnung nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenansprüchen zulässig.
Pfandrecht
Dem Auftragnehmer steht wegen aller fälligen Forderungen aus dem Movingsvertrag ein gesetzliches Pfandrecht am Movingsgut zu. Die Herausgabe kann bis zur Zahlung verweigert werden, soweit gesetzlich zulässig.
§ 5 Haftung und Gewährleistung
Moving
Die Haftung des Auftragnehmers wegen Verlust oder Beschädigung von Movingsgut ist auf 620,00 EUR je Kubikmeter Laderaum beschränkt, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird (gesetzliche Grundhaftung). Eine weitergehende Haftung kann gegen Übernahme der Versicherungsprämie vereinbart werden. Keine Haftung besteht, soweit ein Schaden auf ungenügender Verpackung oder fehlender Transportsicherung durch den Auftraggeber oder auf Behandlung bzw. Verladen durch den Auftraggeber selbst beruht.
Cleaning & Abnahme
Die Cleaningsleistungen sind unmittelbar nach Beendigung vom Auftraggeber gemeinsam mit dem Auftragnehmer zu begehen und abzunehmen. Offensichtliche Mängel (z. B. Nachbesserungsbedarf) sind sofort zu melden. Eine spätere Reklamation offensichtlicher Mängel ist ausgeschlossen. Für Schäden aus Cleaningsarbeiten haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften; die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist – außer bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten – auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
Schadenanzeige (Allgemein)
Am Ende des Einsatzes gehen Auftragnehmer und Auftraggeber den Zustand – soweit möglich – gemeinsam durch und halten offensichtliche Auffälligkeiten fest. Äußerlich erkennbare Schäden beim Transport müssen spätestens am Tag der Ablieferung schriftlich angezeigt werden. Nicht äußerlich erkennbare Schäden müssen innerhalb von 14 Tagen gemäß § 451f HGB gemeldet werden. Eine Unterschrift zur Übergabe bestätigt den erbrachten Servicesumfang; gesetzliche Anzeigefristen und Mängelrechte bleiben unberührt. Für die technische Funktion von Geräten vor und nach dem Transport übernimmt der Auftragnehmer keine Prüfungspflicht.
§ 6 Sonstige Bestimmungen
Abtretung
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Rechte aus Versicherungsverträgen auf Verlangen an den Ersatzberechtigten abzutreten.
Missverständnisse
Die Gefahr von Missverständnissen bei nicht schriftlichen Weisungen an nicht zur Entgegennahme bevollmächtigte Mitarbeiter trägt der Auftraggeber.
Gerichtsstand & Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Für Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs ist Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregeln.
Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Terms ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt.